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Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung beantragen

Gewerbe-Anmeldung
nach § 14 oder § 55c der Gewerbeordnung

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck
auszufüllen. Bei juristischen Personen sind in den Feldern 4 bis 11, 30 und 31 die Angaben zum gesetzlichen
Vertreter einzutragen (bei inländischer AG wird auf diese Angaben verzichtet). Bei weiteren gesetzlichen
Vertretern sind die Angaben auf Beiblättern zu machen.

Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt. Bitte beachten Sie die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) und nach der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sowie die weiteren Hinweise. Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis
oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Anzeige ist keine
Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht

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