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Plakatierungsantrag

Plakatierungsgenehmigung beantragen

Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor. Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).

 

Das Plakatieren im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.

 

Sie bestimmen in der Regel

  • welche Institutionen plakatieren dürfen,
  • für welche Anlässe plakatiert werden darf,
  • Größe und Anzahl der Plakate,
  • Plakatierungsorte und -dauer.

Die erforderliche Unterlage zur Beantragung ist gegebenenfalls ein Entwurf des Plakats.

Die Plakatierungserlaubnis kann bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt, beantragt werden.

 

A u f l a g e n

 

1.      Die Werbeträger dürfen weder Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.

2.      Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.                                                

3.      Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

4.      Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

5.      Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.                                        

6.      Die Werbeträger dürfen auf Privatgrundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft nur nach Vereinbarung mit dem Grundstückeigentümer angebracht werden.

7.      Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie

Instand zu setzen.

 

8.      Das Grundstück ist nach Abbau der Werbeträger im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

9.      Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

10.  Die Werbeträger müssen spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung abgebaut werden.                      

11.  Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer der Verantwortlichen versehen sein.

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